Ratgeber

Erbvorbezug und Schenkung: Was zu beachten ist

Viele Eltern geben schon zu Lebzeiten weiter: Geld für eine Wohnung, Anteile am Haus. Das kann sinnvoll sein. Ohne klare Regel führt es aber oft zu Streit.

Vorbezug oder Schenkung?

Ein Erbvorbezug wird später beim Erbe angerechnet. Eine Schenkung ist ein Geschenk. Bei Nachkommen gilt die Ausgleichung als Regel, ausser Sie bestimmen schriftlich etwas anderes.

Pflichtteile

Lebzeitige Zuwendungen werden bei der Pflichtteilsberechnung mitgerechnet. Verletzen sie Pflichtteile, können Erben sie herabsetzen lassen. Erbvorbezüge zählen unabhängig vom Zeitpunkt, andere Schenkungen, wenn sie in den fünf Jahren vor dem Tod erfolgten. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen.

Steuern

Schenkungssteuern sind kantonal. Für Ehegatten und Nachkommen sind Schenkungen in den meisten Kantonen steuerfrei, bei Dritten sind sie es oft nicht.

Eigene Absicherung

Wer zu viel weitergibt, braucht später vielleicht selbst etwas, zum Beispiel für Pflege. Wer Vermögen verschenkt hat, dem wird es bei den Ergänzungsleistungen als Vermögensverzicht angerechnet, mit jährlicher Reduktion.

  • Eine Reserve für Pflege und Wohnen zurückbehalten.
  • Bei Haus und Wohnung ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung vorbehalten.
  • Schriftlich festhalten, ob es ein Vorbezug oder ein Geschenk ist.

Konkrete nächste Schritte

  • Zuwendungen in einem Vertrag mit Datum und Wert festhalten.
  • Vor einer grösseren Schenkung die eigene Alters- und Pflegefinanzierung rechnen.
  • Alle Kinder gleich informieren, um Streit zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 626–632 ZGB: Ausgleichung
  • Art. 522 ff. und 527 ZGB: Herabsetzung
  • Art. 239 ff. OR: Schenkung
  • Art. 11a ELG: Vermögensverzicht bei Ergänzungsleistungen
  • Kantonale Schenkungssteuergesetze

Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).

Frank Heisler
Frank Heislerdipl. Finanzberater IfFP · Autor der Ratgeber-Reihe «Finanzen im Leben»

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