Hinterlassenenleistungen: AHV, Pensionskasse und Vorsorge
Nach dem Tod eines Partners sinkt das Einkommen, die Fixkosten bleiben. Hinterlassenenleistungen füllen die Lücke nur zum Teil. Wie gross sie ist, wissen die wenigsten.
AHV
Die AHV zahlt Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Der Anspruch hängt unter anderem von Kindern, Alter und Dauer der Ehe ab. Unverheiratete Partner haben keinen Anspruch.
Die AHV-Hinterlassenenrenten werden derzeit reformiert. Künftig sollen sich die Renten stärker an der Betreuung von Kindern orientieren und nicht am Zivilstand. Den aktuellen Stand finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen.
Pensionskasse
Die Pensionskasse zahlt Ehegatten- und Partnerrenten sowie Kinderrenten nach Reglement. Das Gesetz verlangt mindestens 60 Prozent der versicherten Invalidenrente für Ehegatten. Viele Kassen zahlen mehr, einige auch ein Todesfallkapital. Lebenspartner sind nur versichert, wenn das Reglement es vorsieht.
Unfallversicherung
Stirbt jemand an den Folgen eines Unfalls, zahlt die obligatorische Unfallversicherung zusätzliche Hinterlassenenrenten.
Säule 3a und Lebensversicherung
Guthaben werden an die begünstigten Personen ausbezahlt, ausserhalb des Erbwegs. Auf die Begünstigungsordnung kommt es an.
Konkrete nächste Schritte
- Pensionskassenausweis und Reglement bei beiden Partnern lesen.
- Begünstigungen bei Pensionskasse, Säule 3a und Versicherungen kontrollieren.
- Die Einkommenslücke für den Todesfall berechnen. Erst dann entscheiden, ob und wie sie gedeckt wird.
Rechtsgrundlagen
- Art. 23–25 AHVG: Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
- Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 2024 zur Anpassung der Witwen- und Witwerrenten
- Art. 18–21 BVG: Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge
- Art. 28 ff. UVG: Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung
- Art. 2 BVV 3: Begünstigte in der Säule 3a
Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Rechtlich verbindliche Schritte, zum Beispiel Testament, Erbvertrag, Vorsorgeauftrag, Schenkung oder Vertrag, sind immer von einer Juristin oder einem Juristen (Notariat, Anwaltskanzlei) zu prüfen. Massgebend sind Ihre persönliche Situation, der Kanton und die jeweils geltende Gesetzeslage.
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