Unverheiratet: Was der Partner im Todesfall erhält
Unverheiratete Paare sind im Todesfall rechtlich Fremde. Ohne Regelung erbt der Partner nichts und erhält auch keine AHV-Hinterlassenenrente. Zum Glück lässt sich vieles vorher regeln.
Erbrecht
Lebenspartner erben gesetzlich nichts. Mit Testament oder Erbvertrag können sie begünstigt werden, aber nur im Rahmen der freien Quote. Hat der Verstorbene Kinder, beträgt sie höchstens die Hälfte des Nachlasses.
Pensionskasse
Ob der Lebenspartner eine Rente oder ein Kapital erhält, bestimmt das Reglement der Pensionskasse. Üblich sind Bedingungen wie ein gemeinsamer Haushalt während mindestens fünf Jahren oder gemeinsame Kinder. Oft muss der Partner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet werden.
Säule 3a und Lebensversicherung
Bei der Säule 3a gilt eine gesetzliche Reihenfolge. Lebenspartner gehören dazu, wenn sie in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt lebten oder erheblich unterstützt wurden. Mit einer schriftlichen Begünstigungserklärung können Sie das genauer bestimmen. Bei der gebundenen Lebensversicherung wählen Sie die Begünstigten frei.
Steuern und Wohnen
- Erbschaftssteuern sind kantonal. Für Lebenspartner sind die Sätze oft deutlich höher als für Ehegatten.
- Gehört die Wohnung beiden, sollte ein Vertrag regeln, was im Todesfall passiert.
- Bei einer Mietwohnung haften beide solidarisch, bis der Vertrag angepasst ist.
Konkrete nächste Schritte
- Testament oder Erbvertrag zugunsten des Partners prüfen.
- Reglement der Pensionskasse lesen und Partner melden, wenn erforderlich.
- Begünstigung bei Säule 3a und Versicherung kontrollieren.
- Konkubinatsvertrag für Haus, Konten und Kosten aufsetzen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 457–466 ZGB: gesetzliche Erben (Lebenspartner sind nicht aufgeführt)
- Art. 470 und 471 ZGB: verfügbare Quote und Pflichtteile
- Art. 20a BVG: Begünstigung von Lebenspartnern in der Pensionskasse
- Art. 2 BVV 3: Begünstigte der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Art. 476 und 529 ZGB: Versicherungsansprüche auf den Todesfall
- Kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze
Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Rechtlich verbindliche Schritte, zum Beispiel Testament, Erbvertrag, Vorsorgeauftrag, Schenkung oder Vertrag, sind immer von einer Juristin oder einem Juristen (Notariat, Anwaltskanzlei) zu prüfen. Massgebend sind Ihre persönliche Situation, der Kanton und die jeweils geltende Gesetzeslage.
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