Urteilsfähigkeit: Wann sie nachgewiesen werden muss
Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB). Rechtsfähig ist jeder Mensch. Handlungsfähig, also fähig, rechtlich wirksam zu handeln, ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. Entscheidend ist deshalb meist die Urteilsfähigkeit.
Was heisst urteilsfähig?
Bei Erwachsenen wird Urteilsfähigkeit vermutet. Sie wird immer für eine bestimmte Handlung beurteilt: Jemand kann den Wocheneinkauf verstehen, aber nicht mehr einen Hausverkauf oder ein Testament.
Sie kann fehlen bei Demenz, einer psychischen Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Handlung. Auch bei Krankheit gibt es klare Momente.
Wann muss sie nachgewiesen werden?
Nachgewiesen wird sie nur, wenn sie angezweifelt wird. Das geschieht typischerweise hier:
- Testament und Erbvertrag: Die Urkundsperson prüft sie, bei Zweifeln oft mit ärztlicher Bestätigung.
- Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung: Sie müssen in urteilsfähigem Zustand errichtet werden.
- Schenkung, Hausverkauf, Ehevertrag, Vollmacht: Banken und Notare verlangen bei älteren oder kranken Personen oft eine Bestätigung.
- Streit nach dem Todesfall: Erben stellen die Urteilsfähigkeit des Verstorbenen in Frage.
Wer muss was beweisen?
Wer sich auf fehlende Urteilsfähigkeit beruft, muss sie belegen. Bei einer schweren, bekannten Erkrankung kehrt sich das um: Dann muss beweisen, wer sich auf einen klaren Moment beruft.
Beweismittel sind ärztliche Unterlagen, Aussagen von Ärzten, Pflegenden und der Urkundsperson sowie das Verhalten der Person.
Was bedeutet das für die Betroffenen?
Eine Handlung ohne Urteilsfähigkeit hat in der Regel keine rechtliche Wirkung. Ein Testament kann angefochten werden, die Frist ist kurz: ein Jahr ab Kenntnis. Ein Vertrag ist in der Regel unwirksam.
Wer nicht mehr urteilsfähig ist und nichts geregelt hat, wird vertreten:
- Mit Vorsorgeauftrag: durch die darin genannte Person, nachdem die KESB ihn geprüft hat.
- Ohne Vorsorgeauftrag: Ehegatten und eingetragene Partner vertreten in alltäglichen Dingen, wenn sie im gleichen Haushalt leben oder regelmässig beistehen. Für grössere Geschäfte wie den Hausverkauf braucht es die KESB.
- Sonst ordnet die KESB eine Beistandschaft an. Die Beistandsperson muss nicht aus der Familie stammen.
Konkrete nächste Schritte
- Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament in guten Jahren errichten, nicht erst bei ersten Anzeichen von Vergesslichkeit.
- Bei Zweifeln kurz vor der Beurkundung eine ärztliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit einholen und aufbewahren.
- Wichtige Unterlagen und Fundorte der Familie mitteilen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 11–13 ZGB: Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit
- Art. 16 ZGB: Urteilsfähigkeit
- Art. 18 ZGB: Handlungen urteilsunfähiger Personen
- Art. 8 ZGB: Beweislast
- Art. 467, 519 und 521 ZGB: Verfügungsfähigkeit beim Testament, Ungültigkeitsklage und Fristen
- Art. 360 ff. ZGB: Vorsorgeauftrag; Art. 370 ff. ZGB: Patientenverfügung
- Art. 374–376 und 378 ZGB: Vertretung durch Ehegatten, Partner und Angehörige
- Art. 390 ff. ZGB: Beistandschaft
Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Rechtlich verbindliche Schritte, zum Beispiel Testament, Erbvertrag, Vorsorgeauftrag, Schenkung oder Vertrag, sind immer von einer Juristin oder einem Juristen (Notariat, Anwaltskanzlei) zu prüfen. Massgebend sind Ihre persönliche Situation, der Kanton und die jeweils geltende Gesetzeslage.
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