Steuer-Aspekte

Steuerlast

1. Ebene

  • Die Beiträge an die AHV/IV/EO sowie ALV sind vom Einkommen voll abzugsfähig.
  • Renten-Einkommen aus AHV/IV sind beim Bund und in den Kantonen zu 100% als Einkommen zu versteuern.
  • Ergänzungsleistungen (EL) sind nicht steuerbar.

2. Ebene

  • Die Beiträge nach BVG an die Pensionskasse sind in gewissen Grenzen vom Einkommen abzugsfähig. (Vorsicht: zu hohe Beiträge oder Beiträge kurz vor der Pensionierung bzw. WEF-Verwendung mit anschliessendem Kapitalbezug gelten in der Regel als Steuerumgehung).
  • Der Einkauf von Beitragsjahren oder Lohnerhöhungen ist im gesetzlich erlaubten Umfang vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
  • Vor 01.01.2002 zu laufen begonnene Renten (Alter, IV, Tod) aus Pensionskassen werden in den meisten Kantonen und beim Bund zu 80% als Einkommen besteuert.
  • Kapitalleistungen aus 2. und 3. Ebene im selben Jahr werden aufaddiert und zusammen besteuert. Als Konsequenz ist die Steuerprogression entsprechend höher.

3. Ebene

  • Bei der 3. Ebene gibt es verschiedene Situationen zu unterscheiden:
    Die Ebene 3a kennt die betragsmässig bereits erwähnte steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge vom steuerbaren Einkommen.
  •  Angesparte Vermögen 3a unterliegen während der Laufzeit nicht der Vermögens-besteuerung. Die Vermögenserträge werden weder von der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer erfasst.
  •  Die Auszahlung des angesparten Kapitals 3a (Erlebens- und Todesfall) wird separat zum übrigen Einkommen besteuert, wobei hier alle Kantone eine (unterschiedlich ho-he) reduzierte Einkommenssteuer kennen. Der Bund besteuert diese Kapitalleistun-gen ebenfalls zu einem geringeren Satz.
  •  Alters- oder Leibrenten wie auch Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten aus einer Säule 3a sind zusammen mit dem übrigen Einkommen zu 100% zu versteuern.
  •  Die Prämien der Säule 3b sind im Rahmen des Versicherungsprämien- und Sparzinsabzuges (VZ) limitiert vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
  •  Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung der Säule 3b muss im Vermögen an-gegeben werden. Während der Spardauer anfallende Vermögenserträge sind von der Einkommens- und Verrechnungssteuer befreit.
  • Auszahlungen kapitalbildender Säulen 3b mit Jahresprämien sind ab dem ersten Jahr einkommenssteuerfrei, sofern der Vermögenswert (Rückkaufswert) in der Steuererklärung deklariert wurde. Fondsgebundene Versicherungen müssen eine mind. 10-jährige Vertragsdauer aufweisen. Der Begünstigte einer Kapitalzahlung muss je nach Kanton mit einer Erbschafts- oder Schenkungssteuer rechnen.
  • Die Einmalprämienversicherung der Ebene 3b ist beim Abschluss mit einer Stempel-steuer von 2,5% belastet (ausgenommen, der Versicherungsnehmer wohnt im Ausland). Auch sie muss mit dem Rückkaufswert im Vermögen deklariert werden. Die Auszahlung ist steuerfrei, sofern sie nach Alter 60 erfolgt, mind. eine 5-jährige Vertragsdauer erfüllt ist (10 Jahre bei fondsgebundener Versicherung) und der Abschluss vor dem 66. Geburtstag erfolgte.
  • Leibrenten der Ebene 3b müssen zu 40% als Einkommen deklariert werden. Ist die Leibrente mit Rückgewähr, so stellt sie in den Kantonen steuerbares Vermögen dar.
  • Kapitalzahlungen aus einer Todesfall-Risikoversicherung sind vom Begünstigten als Einkommen analog einer Kapitalzahlung aus der 2. Ebene (oder Ebene 3a) separat und zu einem reduzierten Tarif zu versteuern. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.
  • Rentenzahlungen aus einer selbständigen EU-Rente oder einem Zusatztarif sind stets zu 100% als Einkommen zu versteuern.
WordPress Lightbox