Obligatorische Krankenversicherung

Grundversicherung

Alternative Versicherungsmodelle

Im Hinblick auf die Kosteneindämmung und zur vermehrten Eigenverantwortung wurden verschiedene Versicherungsmodelle gesetzlich verankert. Der Versicherer muss dann nur die Kosten übernehmen, die von speziell bezeichneten Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst wurden, wobei gesetzlichen Pflichtleistungen in jedem Fall versichert sind. Im Notfall, oder wenn die vom Versicherten ausgewählten Leistungserbringer die Leistungen selbst nicht erbringen können, darf der Patient einen anderen anerkannten Leistungserbringer beanspruchen. Als Gegenleistung für die Einschränkung auf diese kostengünstigeren Leistungserbringer erhalten die Versicherten eine günstigere Prämie.

Für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisssen gewähren die Kantone Prämienverbilligungen. Als Basis für die Prämienverbilligungen dient in der Regel das steuerbare Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seine familiäre Verhältnisse.

Vorleistungspflicht Art. 64 ATSG

Sind in einem Versicherungsfall anerkannte Leistungen für Heilbehandlungen zu übernehmen, so gehen bei der Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen in folgender Reihenfolge alleinig zu Lasten von Militär-, Unfall-, Invaliden- oder Krankenversicherung.

Ist die Leistungspflicht involvierter Sozialversicherer zweifelhaft oder unklar, kann der Anspruchsberechtigte beim Krankenversicherer Vorleistungen für Sachleistungen und Taggelder verlangen. Der Krankenversicherer kann diese bei späterer Übernahme durch einen anderen Versicherer von diesen zurückfordern. Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig.

Krankenversicherern steht das Recht zu, in schwerwiegenden Fällen, Kürzungen oder Verweigerungen von Leistungen vorzunehmen. Die entsprechende Regelung findet sich im ATSG (Art 21), wobei eine Kürzung einerseits nur für Geldleistungen und andererseits nur bei Vorsatz oder Widersetzung gegen zumutbare Behandlungen vorgesehen ist. Als soziale Krankenversicherung muss die Grundversicherung, die Kosten für anerkannte Heilbehandlungen in jedem Fall übernehmen.

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