Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

Personenschäden und Sachschäden von Drittpersonen bis zur Garantiesumme:
Meistens maximal CHF 100 Millionen pro Ereignis.
Ausschlüsse:
Sachschäden des Halters und Ehegatten, Kinder und Enkelkinder, Eltern und Grosseltern und Geschwister, sofern diese imselben Haushalt wohnen.
Versichert sind:
– Eigentümer des Gebäudes oder der Liegenschaft.
– Angestellte des Eigentümers im Zusammenhang mit der Liegenschaft.
Jeder Halter ist betroffen, dessen Motorfahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt wird.
Nur mit einem Versicherungsnachweis, werden Kontrollschilder vom Strassenverkehramt ausgehändigt.
Der Versicherungsschutz gilt automatisch in Europa und den Mittelmeerstaaten. Ausserhalb dieser geografischen Zone sind separate Haftpflichtversicherungen abzuschliessen.
Schäden wegen Einsteigen und Aussteigen.
Schadenverhütungskosten.
Schäden aus Betrieb des Motorfahrzeugs.
Schäden von Drittpersonen aus Unfallhife.
Schäden durch nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug.
Direktes Forderungsrecht:
Der Geschädigte kann seine Forderung direkt an den Versicherer stellen.
Abwehr ungerechtfertigter Haftpflichtansprüche (passiver Rechtsschutz).
Selbstbehalt:
3 Abstufungen gemäss des Alters.
Regressrecht des Versicheres:
Unter bestimmten Voraussetzung kann der Versicherer Regress auf den Versicherten oder mitverantwortliche Personen nehmen (z.B. Fahren unter Alkohol)
Ihre Höhe hängt ab:
– Art des Fahrzeugs.
– Grösse und Leistung.
– Eigenschaften des Lenkers.
Verwendungszweck.
Mit dem Bonus/Malus System kann die Höhe der Prämie reduziert werden. Im Schadensfall kann jedoch die Prämie wieder steigen. Mit der Bonusschutzversicherung kann eine Herabsetzung der Schadensfreiheit verhindert werden.
Strassenverkehrsgesetz (Haft- und Versicherungspflicht des Motorfahrzeughalters)
Verkehrsversicherungsordnung (für minimale Garantieleistungen).
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