Ratgeber

Testament und Erbvertrag: Form, Fehler, Alternativen

Ein Testament regelt, wer wie viel erhält, soweit die Pflichtteile es zulassen. Formfehler machen es ungültig. Sie sind der häufigste Grund für Streit.

Eigenhändiges Testament

Es muss vollständig von Hand geschrieben sein, mit Ort, Datum (Jahr, Monat, Tag) und Unterschrift (Art. 505 ZGB). Ein am Computer geschriebener oder ausgedruckter Text ist ungültig.

Öffentliches Testament

Es wird bei einer Urkundsperson (Notariat) im Beisein von zwei Zeugen errichtet. Der Aufwand ist grösser, dafür sind Form und Urteilsfähigkeit geprüft. Es eignet sich besonders bei hohem Alter, bei Krankheit oder wenn Streit zu erwarten ist.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird öffentlich beurkundet und bindet beide Seiten. Er lässt sich nur gemeinsam ändern. Üblich ist er unter Ehegatten, bei Patchwork-Familien oder für Unternehmensnachfolgen.

Häufige Fehler

  • Das Testament ist nicht von Hand geschrieben oder nicht datiert.
  • Formulierungen sind unklar, zum Beispiel «mein Vermögen gehört meiner Partnerin».
  • Die Pflichtteile sind verletzt. Das Testament ist dann anfechtbar.
  • Ein altes Testament passt nicht mehr zu Scheidung, Kindern oder Hauskauf.
  • Niemand weiss, wo es liegt. Das Testament kann bei einer Behörde oder einem Notariat hinterlegt werden.

Konkrete nächste Schritte

  • Eigenes Testament lesen: Ist es handschriftlich, datiert und unterschrieben?
  • Bei Patchwork oder Unternehmen eine Urkundsperson beiziehen.
  • Fundort allen Beteiligten mitteilen und alle fünf Jahre prüfen.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 467 ZGB: Verfügungsfähigkeit
  • Art. 498–504 ZGB: öffentliches Testament
  • Art. 505 ZGB: eigenhändiges Testament
  • Art. 511 ZGB: mehrere letztwillige Verfügungen
  • Art. 512 ff. ZGB: Erbvertrag
  • Art. 519–521 ZGB: Ungültigkeit und Frist der Klage
  • Art. 556 ZGB: Einlieferungspflicht

Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).

Frank Heisler
Frank Heislerdipl. Finanzberater IfFP · Autor der Ratgeber-Reihe «Finanzen im Leben»

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