Mutterschaftsentschädigung

Eckdaten

Die Mutterschaftszulage

Die Entschädigungsanspruch entsteht mit dem tag der Niederkunft. Bei längerem Spitalaufenthalt (mindestens 3 Wochen) des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag.

Im weiteren ist zu beachten, dass die Mutterschaftsentschädigung Vorrang vor den Leistungen anderer Sozialleistungen hat. Sie schliesst den Bezug von Taggeldern der ALV, der IV oder des UVG aus, entspricht jedoch mindestens de bisher bezogenen Taggeld.

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