Krankenversicherung
Obligatorisch und freiwillig
Obligatorisch und freiwillig
Der gesetzliche Teil der Krankenversicherung ist für alle Einwohner der Schweiz verpflichtend. Sie untersteht dem Sozialversicherungsrecht und ist nach dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut. Damit sollen Personen in bescheidenden wirtschaftlichen Verhältnissen entlastet und die Kostendämpfung im Gesundheitswesen gefördert werden.
Die Versicherung wird hauptsächlich über Kopfprämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten finanziert. Die Prämien sind vom Lohn unabhängig, im Gegensatz z.B. zu Deutschland. Die Prämien können je nach Versicherer variieren, sind aber beim selben Versicherer für alle Versicherten in derselben Altersgruppe und Region identisch. Die Tarife für die zu erhebenden Prämien müssen vom Bundesrat genehmigt werden.
Die Zusatzversiherungen nach dem VVG sind freiwillig und werden dem Privatrecht unterstellt. Die Krankenversicherer können hier die Leistungen individuell zusammenstellen, die Prämien risikogerecht gestalten und sogar Antragsteller ablehnen.
Während die Krankenversicherung nach KVG und damit die Deckung der Heilungskosten obligatorisch ist, gibt es in der Schweiz keine gesetzlich verpflichtende Taggeldversicherung bei Krankheit, welche im kurzfristigen Bereich den Einkommensausfall deckt. Für Arbeitnehmer kann je nachdem eine Taggeldversicherung vertraglich vorgesehen sein, sei dies in einem Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag.
Bei einem auf Privatrecht basierenden VVG Taggeldversicherung können die beiden Vertragsparteien individuelle Regelungen treffen, wobei die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherers zur Anwendung kommen. So besteht kein Aufnahmezwang und für die gesamte Vertragsdauer gültige Gesundheits- bzw. Leistungsvorbehalte möglich.
Wichtig zu kennen ist der Unterschied zwischen der Summen- und der Schadensversicherung. Während bei einer Summenversicherung im Schadensfall das fest vereinbarte Taggeld bezahlt wird, entschädigt die Schadensversicherung den tatsächlich entstandenen Schaden (Einkommensausfall). Dies kann bei Personen mit stark schwankendem Einkommen und insbesondere Selbstständigerwerbenden dazu führen, dass bei längerer Krankheit bezahlten Taggeldleistungen nicht alle Lebenshaltungskosten abdecken.
Bei Selbstständigerwerbenden vergütet die Versicherung den Einkommensausfall in der regel auf der Basis des mit der Ausgleichskasse abgerechneten Reineinkommens, welches vor allem in den Startjahren und bei Selbstdeklaration oft tief ist. So ist der finanzielle Vorteil einer tieferen Prämie der Schadensversicherung im Leistungsfall sehr schnell verloren.
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