Gebäudesachversicherung

Ausserhalb des Obligatoriums ist es sinnvoll, darüber nachzudenken, in welchem Umfang das Gebäude Schutz benötigt.
Versichert ist der Eigentümer des Gebäudes. Gehört ein Gebäude mehreren Personen, können sie gemeinsam eine Gebäudesachversicherung abschliessen.
Versichert sich Gebäude mit ihren Bestandteilen und baulichen Einrichtungen. damit ein Gebilde ein Gebäude ist, müssen 5 Veraussetzungen erfüllt werden:
– Es ist ein Erzeugnis der Bautätigkeit
– ist unbeweglich
– hat ein Dach
– hat einen benutzbaren Raum
– ist eine Dauereinrichtung
Standort des Gebäudes. Dieses muss sich in der Schweiz oder in FL befinden.
Feuer:
Feuer, Elementargefahren, Abhandekommen wegen einer Feuer- oder Elementargefahr.
Wasser:
Austritt von Wasser aus Leitungen im haus, aus Zuführungsleitungen ausserhalb und aus daran angeschlossen Apparaten, Eindringen von Regen-, Schnee-, oder Schmelzwasser in ein Gebäude; auslaufendes Heizöl, Frostschäden an Leitungen und daran angeschlossenen Apparaten.
Diebstahl:
Gebäudeschäden als Folge von Einbruchsdiebstahl.
Glasbruch:
Gebäudeverglasung sowie je nach Versicherer weitere glasähnliche Sachen.
Die Versicherungssumme wird in der Gebäudesachversicherung wie nachfolgend festgelegt:
– Wasser: zum vollen Wert oder auf erstes Risiko
– Feuer: zum vollen Wert
– Diebstahl: Gebäudeschäden als Folge von Einbruchsdiebstahl
– Glasbruch: auf erstes Risiko (auch Teilwert)
Der Selbstbehalt beträgt in der Regel 10% der Entschädigungssumme, mindestens aber CHF 100.
Die Versicherung ersetzt den Vermögensbedarf für den Ersatz, die Reparatur und/oder den Minderwert der betroffenen Sachen des Hausrats.
Die Prämie ist eine Fixprämie. Ihre Höhe hängt vor allem von der Auswahl der versicherten Gefahren , der Versicherungssumme und der Art der Gebäudenutzung ab.
Versicherungsrechtliche Bestimmungen:
Neben den kantonalen Bestimmungen gelten die Bestimmungen des VVG. Die AVB regeln die Details zu den versicherten Gefahren und den Versiicherungsleistungen.
Kantonale Bestimmungen:
Gesetzliches Obligatorium für die Gebäudeversicherung in allen Kantonen ausser Appenzell Innerhoden, Genf, Wallis und Tessin.
Kantonale Bestimmungen:
Monopol der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt in allen Kantonen ausser Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerhoden, Obwalden und Wallis.
Kantonale Bestimmungen:
Die Privatversicherer können Gebäude wie folgt versichern:
– in den Kantonen mit Monopol Wasser, Diebstahl, Glasbruch, sowie Zusatzdeckungen zur Feuerversicherung der kantonalen Gebäudeversicherung.
– in den GUSTAVO Kantonen Feuer, Wasser, Diebstahl und Glasbruch.
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